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Satz
BGB 492. 3 Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung . Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt , kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 492. 3
Nach
Vertragsschluss
stellt
der
Darlehensgeber
dem
Darlehensnehmer
eine
Abschrift
des
Vertrags
zur
Verfügung
.
Ist
ein
Zeitpunkt
für
die
Rückzahlung
des
Darlehens
bestimmt
,
kann
der
Darlehensnehmer
vom
Darlehensgeber
jederzeit
einen
Tilgungsplan
nach
Artikel
247 § 14
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
verlangen
.
Englisch
BGB 492. 3 The lender must supply to the borrower a copy of the contract declarations .