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Satz
BGB 491a. 3 Der Darlehensgeber ist verpflichtet , dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben , damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird , zu beurteilen , ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird . Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1 , die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer , einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug , zu erläutern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 491a. 3
Der
Darlehensgeber
ist
verpflichtet
,
dem
Darlehensnehmer
vor
Abschluss
eines
Verbraucherdarlehensvertrags
angemessene
Erläuterungen
zu
geben
,
damit
der
Darlehensnehmer
in
die
Lage
versetzt
wird
,
zu
beurteilen
,
ob
der
Vertrag
dem
von
ihm
verfolgten
Zweck
und
seinen
Vermögensverhältnissen
gerecht
wird
.
Hierzu
sind
gegebenenfalls
die
vorvertraglichen
Informationen
gemäß
Absatz
1 ,
die
Hauptmerkmale
der
vom
Darlehensgeber
angebotenen
Verträge
sowie
ihre
vertragstypischen
Auswirkungen
auf
den
Darlehensnehmer
,
einschließlich
der
Folgen
bei
Zahlungsverzug
,
zu
erläutern
.