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Satz
BGB 491a. 1 Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 491a. 1
Der
Darlehensgeber
hat
den
Darlehensnehmer
bei
einem
Verbraucherdarlehensvertrag
über
die
sich
aus
Artikel
247
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
ergebenden
Einzelheiten
in
der
dort
vorgesehenen
Form
zu
unterrichten
.