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Satz
BGB 491. 3 § 358 Abs . 2 , 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden , die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind , wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz , die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind , unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 491. 3 § 358
Abs
. 2 , 4
und
5
sowie
die
§§ 491a
bis
495
sind
nicht
auf
Darlehensverträge
anzuwenden
,
die
in
ein
nach
den
Vorschriften
der
Zivilprozessordnung
errichtetes
gerichtliches
Protokoll
aufgenommen
oder
durch
einen
gerichtlichen
Beschluss
über
das
Zustandekommen
und
den
Inhalt
eines
zwischen
den
Parteien
geschlossenen
Vergleichs
festgestellt
sind
,
wenn
in
das
Protokoll
oder
den
Beschluss
der
Sollzinssatz
,
die
bei
Abschluss
des
Vertrags
in
Rechnung
gestellten
Kosten
des
Darlehens
sowie
die
Voraussetzungen
aufgenommen
worden
sind
,
unter
denen
der
Sollzinssatz
oder
die
Kosten
angepasst
werden
können
.
Englisch
BGB 491. 3 In addition , the following do not apply : section 358 ( 2 ) , ( 4 ) and ( 5 ) and sections 492 to 495 to consumer loan contracts incorporated in a court record drawn up in compliance with the provisions of the Code of Civil Procedure [ Zivilprozessordnung ] or notarially recorded , if the record or the notarial instrument contains the annual rate of interest , the costs invoiced when the contract was entered into , and the conditions under which the annual rate of interest or the costs may be changed ; section 358 ( 2 ) , ( 4 ) and ( 5 ) and section 359 to consumer loan contracts serving the purpose of financing the purchase of securities , foreign currency , derivatives or precious metals .