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Satz
BGB 491. 2 Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge , 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag ( Artikel 247 § 3 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) weniger als 200 Euro beträgt , 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt , 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind , 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins ( § 6 der Preisangabenverordnung ) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden , 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden , wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 491. 2
Keine
Verbraucherdarlehensverträge
sind
Verträge
, 1.
bei
denen
der
Nettodarlehensbetrag
(
Artikel
247 § 3
Abs
. 2
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
)
weniger
als
200
Euro
beträgt
, 2.
bei
denen
sich
die
Haftung
des
Darlehensnehmers
auf
eine
dem
Darlehensgeber
zum
Pfand
übergebene
Sache
beschränkt
, 3.
bei
denen
der
Darlehensnehmer
das
Darlehen
binnen
drei
Monaten
zurückzuzahlen
hat
und
nur
geringe
Kosten
vereinbart
sind
, 4.
die
von
Arbeitgebern
mit
ihren
Arbeitnehmern
als
Nebenleistung
zum
Arbeitsvertrag
zu
einem
niedrigeren
als
dem
marktüblichen
effektiven
Jahreszins
( § 6
der
Preisangabenverordnung
)
abgeschlossen
werden
und
anderen
Personen
nicht
angeboten
werden
, 5.
die
nur
mit
einem
begrenzten
Personenkreis
auf
Grund
von
Rechtsvorschriften
in
öffentlichem
Interesse
abgeschlossen
werden
,
wenn
im
Vertrag
für
den
Darlehensnehmer
günstigere
als
marktübliche
Bedingungen
und
höchstens
der
marktübliche
Sollzinssatz
vereinbart
sind
.
Englisch
BGB 491. 2 The following provisions do not apply to consumer loan contracts in which the disbursable loan ( net loan amount ) does not exceed 200 euros , which are entered into between an employer and an employee at rates of interest lying below the going market rates , which , in connection with the subsidisation of housing and urban development , are entered into on the basis of public-law approvals or on the basis of grants from public authorities directly between the public law institution awarding the subsidies and the borrower at rates of interest lying below the going market rates .