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Satz
BGB 491. 1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer ( Verbraucherdarlehensvertrag ) , soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 491. 1
Die
Vorschriften
dieses
Kapitels
gelten
für
entgeltliche
Darlehensverträge
zwischen
einem
Unternehmer
als
Darlehensgeber
und
einem
Verbraucher
als
Darlehensnehmer
(
Verbraucherdarlehensvertrag
) ,
soweit
in
den
Absätzen
2
oder
3
oder
in
den
§§ 503
bis
505
nichts
anderes
bestimmt
ist
.
Englisch
BGB 491. 1 The following provisions apply as supplementary provisions , subject to subsections ( 2 ) and ( 3 ) below , to nongratuitous loan contracts between an entrepreneur as lender and a consumer as borrower ( consumer loan contract ) .