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Satz
BGB 490. 1 Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht , durch die die Rückzahlung des Darlehens , auch unter Verwertung der Sicherheit , gefährdet wird , kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets , nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 490. 1
Wenn
in
den
Vermögensverhältnissen
des
Darlehensnehmers
oder
in
der
Werthaltigkeit
einer
für
das
Darlehen
gestellten
Sicherheit
eine
wesentliche
Verschlechterung
eintritt
oder
einzutreten
droht
,
durch
die
die
Rückzahlung
des
Darlehens
,
auch
unter
Verwertung
der
Sicherheit
,
gefährdet
wird
,
kann
der
Darlehensgeber
den
Darlehensvertrag
vor
Auszahlung
des
Darlehens
im
Zweifel
stets
,
nach
Auszahlung
nur
in
der
Regel
fristlos
kündigen
.
Englisch
BGB 490. 1 If there is or threatens to be a substantial deterioration in the financial circumstances of the borrower or in the value of a security given for the loan as a result of which the repayment of the loan is jeopardised even if the security is realised , the lender may give notice of termination of the loan agreement with immediate effect ; in case of doubt , extraordinary notice of termination is available before the loan is paid out , under all circumstances , but , after the loan has been paid out , only as a general rule .