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Satz
BGB 485. 5 Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs . 1 und 3 ausgeschlossen . Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung , so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten , wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist . In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten ; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 485. 5
Eine
Vergütung
für
geleistete
Dienste
sowie
für
die
Überlassung
der
Nutzung
von
Wohngebäuden
ist
abweichend
von
§ 357
Abs
. 1
und
3
ausgeschlossen
.
Bedurfte
der
Vertrag
der
notariellen
Beurkundung
,
so
hat
der
Verbraucher
dem
Unternehmer
die
Kosten
der
Beurkundung
zu
erstatten
,
wenn
dies
im
Vertrag
ausdrücklich
bestimmt
ist
.
In
den
Fällen
der
Absätze
3
und
4
entfällt
die
Verpflichtung
zur
Erstattung
von
Kosten
;
der
Verbraucher
kann
vom
Unternehmer
Ersatz
der
Kosten
des
Vertrags
verlangen
.
Englisch
BGB 485. 5 Notwithstanding section 357 ( 1 ) and ( 3 ) , remuneration for services rendered and for permitting the use of residential buildings is excluded . If the contract was required to be notarially recorded , then the consumer must pay the entrepreneur the costs of the notarial recording if this is expressly stipulated in the agreement . In the cases set out in subsections ( 3 ) and ( 4 ) , there is no duty of reimbursement of costs ; the consumer may demand that the entrepreneur reimburses the costs of the agreement .