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Satz
BGB 479. 2 Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs . 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein , in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat . Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt , in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 479. 2
Die
Verjährung
der
in
den
§§ 437
und
478
Abs
. 2
bestimmten
Ansprüche
des
Unternehmers
gegen
seinen
Lieferanten
wegen
des
Mangels
einer
an
einen
Verbraucher
verkauften
neu
hergestellten
Sache
tritt
frühestens
zwei
Monate
nach
dem
Zeitpunkt
ein
,
in
dem
der
Unternehmer
die
Ansprüche
des
Verbrauchers
erfüllt
hat
.
Diese
Ablaufhemmung
endet
spätestens
fünf
Jahre
nach
dem
Zeitpunkt
,
in
dem
der
Lieferant
die
Sache
dem
Unternehmer
abgeliefert
hat
.