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Satz
BGB 472 Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu , so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden . Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus , so sind die übrigen berechtigt , das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 472
Steht
das
Vorkaufsrecht
mehreren
gemeinschaftlich
zu
,
so
kann
es
nur
im
Ganzen
ausgeübt
werden
.
Ist
es
für
einen
der
Berechtigten
erloschen
oder
übt
einer
von
ihnen
sein
Recht
nicht
aus
,
so
sind
die
übrigen
berechtigt
,
das
Vorkaufsrecht
im
Ganzen
auszuüben
.