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Satz
BGB 469. 1 Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen . Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 469. 1
Der
Verpflichtete
hat
dem
Vorkaufsberechtigten
den
Inhalt
des
mit
dem
Dritten
geschlossenen
Vertrags
unverzüglich
mitzuteilen
.
Die
Mitteilung
des
Verpflichteten
wird
durch
die
Mitteilung
des
Dritten
ersetzt
.
Englisch
BGB 469. 1 The person obliged must inform the person entitled to preemption without undue delay of the contents of the contract entered into with the third party . Notice by the third party replaces notice by the person obliged .