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Satz
BGB 467 Hat der Dritte den Gegenstand , auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht , mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft , so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten . Der Verpflichtete kann verlangen , dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird , die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 467
Hat
der
Dritte
den
Gegenstand
,
auf
den
sich
das
Vorkaufsrecht
bezieht
,
mit
anderen
Gegenständen
zu
einem
Gesamtpreis
gekauft
,
so
hat
der
Vorkaufsberechtigte
einen
verhältnismäßigen
Teil
des
Gesamtpreises
zu
entrichten
.
Der
Verpflichtete
kann
verlangen
,
dass
der
Vorkauf
auf
alle
Sachen
erstreckt
wird
,
die
nicht
ohne
Nachteil
für
ihn
getrennt
werden
können
.