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Satz
BGB 466 Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet , die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist , so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten . Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen , so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen ; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht , wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 466
Hat
sich
der
Dritte
in
dem
Vertrag
zu
einer
Nebenleistung
verpflichtet
,
die
der
Vorkaufsberechtigte
zu
bewirken
außerstande
ist
,
so
hat
der
Vorkaufsberechtigte
statt
der
Nebenleistung
ihren
Wert
zu
entrichten
.
Lässt
sich
die
Nebenleistung
nicht
in
Geld
schätzen
,
so
ist
die
Ausübung
des
Vorkaufsrechts
ausgeschlossen
;
die
Vereinbarung
der
Nebenleistung
kommt
jedoch
nicht
in
Betracht
,
wenn
der
Vertrag
mit
dem
Dritten
auch
ohne
sie
geschlossen
sein
würde
.