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DeutschBGB 465 Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten , durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird , ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam .