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Satz
BGB 460 Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart , den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat , so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung , den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich , der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 460
Ist
als
Wiederkaufpreis
der
Schätzungswert
vereinbart
,
den
der
gekaufte
Gegenstand
zur
Zeit
des
Wiederkaufs
hat
,
so
ist
der
Wiederverkäufer
für
eine
Verschlechterung
,
den
Untergang
oder
die
aus
einem
anderen
Grund
eingetretene
Unmöglichkeit
der
Herausgabe
des
Gegenstandes
nicht
verantwortlich
,
der
Wiederkäufer
zum
Ersatz
von
Verwendungen
nicht
verpflichtet
.