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Satz
BGB 459 Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen , die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat , insoweit Ersatz verlangen , als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist . Eine Einrichtung , mit der er die herauszugebende Sache versehen hat , kann er wegnehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 459
Der
Wiederverkäufer
kann
für
Verwendungen
,
die
er
auf
den
gekauften
Gegenstand
vor
dem
Wiederkauf
gemacht
hat
,
insoweit
Ersatz
verlangen
,
als
der
Wert
des
Gegenstandes
durch
die
Verwendungen
erhöht
ist
.
Eine
Einrichtung
,
mit
der
er
die
herauszugebende
Sache
versehen
hat
,
kann
er
wegnehmen
.