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Satz
BGB 457. 2 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung , den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert , so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert , so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 457. 2
Hat
der
Wiederverkäufer
vor
der
Ausübung
des
Wiederkaufsrechts
eine
Verschlechterung
,
den
Untergang
oder
eine
aus
einem
anderen
Grund
eingetretene
Unmöglichkeit
der
Herausgabe
des
gekauften
Gegenstandes
verschuldet
oder
den
Gegenstand
wesentlich
verändert
,
so
ist
er
für
den
daraus
entstehenden
Schaden
verantwortlich
.
Ist
der
Gegenstand
ohne
Verschulden
des
Wiederverkäufers
verschlechtert
oder
ist
er
nur
unwesentlich
verändert
,
so
kann
der
Wiederkäufer
Minderung
des
Kaufpreises
nicht
verlangen
.
Englisch
BGB 457. 2 If the reseller , before exercising the right of repurchase , was at fault for the deterioration or destruction of the purchased object or an impossibility of returning it that resulted in another way , or if he materially altered the purchased object , he is liable for the damage resulting from this . If the object deteriorated without the fault of the reseller or if it is only trivially altered , the reseller may not require the purchase price to be reduced .