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DeutschBGB 457. 2 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung , den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert , so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert , so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen .
EnglischBGB 457. 2 If the reseller , before exercising the right of repurchase , was at fault for the deterioration or destruction of the purchased object or an impossibility of returning it that resulted in another way , or if he materially altered the purchased object , he is liable for the damage resulting from this . If the object deteriorated without the fault of the reseller or if it is only trivially altered , the reseller may not require the purchase price to be reduced .