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Satz
BGB 450. 1 Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 450. 1
Bei
einem
Verkauf
im
Wege
der
Zwangsvollstreckung
dürfen
der
mit
der
Vornahme
oder
Leitung
des
Verkaufs
Beauftragte
und
die
von
ihm
zugezogenen
Gehilfen
einschließlich
des
Protokollführers
den
zu
verkaufenden
Gegenstand
weder
für
sich
persönlich
oder
durch
einen
anderen
noch
als
Vertreter
eines
anderen
kaufen
.
Englisch
BGB 450. 1 When an object is sold by way of execution of judgment , the person instructed to carry out or manage the sale and the assistants used by him , including the recording clerk , may not purchase the object to be sold either for themselves in person or through another person or as the agents of another person .