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Satz
BGB 446 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über . Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache . Der Übergabe steht es gleich , wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 446
Mit
der
Übergabe
der
verkauften
Sache
geht
die
Gefahr
des
zufälligen
Untergangs
und
der
zufälligen
Verschlechterung
auf
den
Käufer
über
.
Von
der
Übergabe
an
gebühren
dem
Käufer
die
Nutzungen
und
trägt
er
die
Lasten
der
Sache
.
Der
Übergabe
steht
es
gleich
,
wenn
der
Käufer
im
Verzug
der
Annahme
ist
.