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Satz
BGB 445 Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft , so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu , wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 445
Wird
eine
Sache
auf
Grund
eines
Pfandrechts
in
einer
öffentlichen
Versteigerung
unter
der
Bezeichnung
als
Pfand
verkauft
,
so
stehen
dem
Käufer
Rechte
wegen
eines
Mangels
nur
zu
,
wenn
der
Verkäufer
den
Mangel
arglistig
verschwiegen
oder
eine
Garantie
für
die
Beschaffenheit
der
Sache
übernommen
hat
.