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Satz
BGB 440 Außer in den Fällen des § 281 Abs . 2 und des § 323 Abs . 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht , wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs . 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist . Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen , wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 440
Außer
in
den
Fällen
des
§ 281
Abs
. 2
und
des
§ 323
Abs
. 2
bedarf
es
der
Fristsetzung
auch
dann
nicht
,
wenn
der
Verkäufer
beide
Arten
der
Nacherfüllung
gemäß
§ 439
Abs
. 3
verweigert
oder
wenn
die
dem
Käufer
zustehende
Art
der
Nacherfüllung
fehlgeschlagen
oder
ihm
unzumutbar
ist
.
Eine
Nachbesserung
gilt
nach
dem
erfolglosen
zweiten
Versuch
als
fehlgeschlagen
,
wenn
sich
nicht
insbesondere
aus
der
Art
der
Sache
oder
des
Mangels
oder
den
sonstigen
Umständen
etwas
anderes
ergibt
.