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Satz
BGB 438. 2 Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe , im Übrigen mit der Ablieferung der Sache .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 438. 2
Die
Verjährung
beginnt
bei
Grundstücken
mit
der
Übergabe
,
im
Übrigen
mit
der
Ablieferung
der
Sache
.
Englisch
BGB 438. 2 In the case of a plot of land the limitation period commences upon the delivery of possession , in other cases upon delivery of the thing .