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Satz
BGB 438. 1 Die in § 437 Nr . 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren , wenn der Mangel a)in einem dinglichen Recht eines Dritten , auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann , oder b)in einem sonstigen Recht , das im Grundbuch eingetragen ist , besteht , 2. in fünf Jahren a)bei einem Bauwerk und b)bei einer Sache , die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat , und 3. im Übrigen in zwei Jahren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 438. 1
Die
in
§ 437
Nr
. 1
und
3
bezeichneten
Ansprüche
verjähren
1.
in
30
Jahren
,
wenn
der
Mangel
a)in
einem
dinglichen
Recht
eines
Dritten
,
auf
Grund
dessen
Herausgabe
der
Kaufsache
verlangt
werden
kann
,
oder
b)in
einem
sonstigen
Recht
,
das
im
Grundbuch
eingetragen
ist
,
besteht
, 2.
in
fünf
Jahren
a)bei
einem
Bauwerk
und
b)bei
einer
Sache
,
die
entsprechend
ihrer
üblichen
Verwendungsweise
für
ein
Bauwerk
verwendet
worden
ist
und
dessen
Mangelhaftigkeit
verursacht
hat
,
und
3.
im
Übrigen
in
zwei
Jahren
.
Englisch
BGB 438. 1 The claims cited in section 437 nos . 1 and 3 become statute-barred in thirty years , if the defect consists a)a real right of a third party on the basis of which return of the purchased thing may be demanded , or b)some other right registered in the Land Register , in five years a)in relation to a building , and b)in relation to a thing that has been used for a building in accordance with the normal way it is used and has resulted in the defectiveness of the building , and otherwise in two years .