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Satz
BGB 436. 1 Soweit nicht anders vereinbart , ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet , Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen , die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind , unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 436. 1
Soweit
nicht
anders
vereinbart
,
ist
der
Verkäufer
eines
Grundstücks
verpflichtet
,
Erschließungsbeiträge
und
sonstige
Anliegerbeiträge
für
die
Maßnahmen
zu
tragen
,
die
bis
zum
Tage
des
Vertragsschlusses
bautechnisch
begonnen
sind
,
unabhängig
vom
Zeitpunkt
des
Entstehens
der
Beitragsschuld
.
Englisch
BGB 436. 1 Unless otherwise agreed , the seller of a plot of land is obliged to bear public services development charges and other municipal development charges for measures the construction of which began before the contract was entered into , irrespective of the point of time when they became payable .