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Satz
BGB 434. 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln , wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat . Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist , ist die Sache frei von Sachmängeln , 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet , sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist , die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann . Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr . 2 gehören auch Eigenschaften , die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers , des Herstellers ( § 4 Abs . 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes ) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann , es sei denn , dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste , dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 434. 1
Die
Sache
ist
frei
von
Sachmängeln
,
wenn
sie
bei
Gefahrübergang
die
vereinbarte
Beschaffenheit
hat
.
Soweit
die
Beschaffenheit
nicht
vereinbart
ist
,
ist
die
Sache
frei
von
Sachmängeln
, 1.
wenn
sie
sich
für
die
nach
dem
Vertrag
vorausgesetzte
Verwendung
eignet
,
sonst
2.
wenn
sie
sich
für
die
gewöhnliche
Verwendung
eignet
und
eine
Beschaffenheit
aufweist
,
die
bei
Sachen
der
gleichen
Art
üblich
ist
und
die
der
Käufer
nach
der
Art
der
Sache
erwarten
kann
.
Zu
der
Beschaffenheit
nach
Satz
2
Nr
. 2
gehören
auch
Eigenschaften
,
die
der
Käufer
nach
den
öffentlichen
Äußerungen
des
Verkäufers
,
des
Herstellers
( § 4
Abs
. 1
und
2
des
Produkthaftungsgesetzes
)
oder
seines
Gehilfen
insbesondere
in
der
Werbung
oder
bei
der
Kennzeichnung
über
bestimmte
Eigenschaften
der
Sache
erwarten
kann
,
es
sei
denn
,
dass
der
Verkäufer
die
Äußerung
nicht
kannte
und
auch
nicht
kennen
musste
,
dass
sie
im
Zeitpunkt
des
Vertragsschlusses
in
gleichwertiger
Weise
berichtigt
war
oder
dass
sie
die
Kaufentscheidung
nicht
beeinflussen
konnte
.
Englisch
BGB 434. 1 The thing is free from material defects if , upon the passing of the risk , the thing has the agreed quality . To the extent that the quality has not been agreed , the thing is free of material defects if it is suitable for the use intended under the contract , if it is suitable for the customary use and its quality is usual in things of the same kind and the buyer may expect this quality in view of the type of the thing . Quality under sentence 2 no . 2 above includes characteristics which the buyer can expect from the public statements on specific characteristics of the thing that are made by the seller , the producer ( section 4 ( 1 ) and ( 2 ) of the Product Liability Act [ Produkthaftungsgesetz ] ) or his assistant , including without limitation in advertising or in identification , unless the seller was not aware of the statement and also had no duty to be aware of it , or at the time when the contract was entered into it had been corrected in a manner of equal value , or it did not influence the decision to purchase the thing .