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Satz
BGB 429. 2 Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers , so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 429. 2
Vereinigen
sich
Forderung
und
Schuld
in
der
Person
eines
Gesamtgläubigers
,
so
erlöschen
die
Rechte
der
übrigen
Gläubiger
gegen
den
Schuldner
.
Englisch
BGB 429. 2 If claim and debt are combined in the person of a joint and several creditor , the rights of the other obligees against the obligor expire .