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Satz
BGB 428 Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt , dass jeder die ganze Leistung fordern kann , der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist ( Gesamtgläubiger ) , so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten . Dies gilt auch dann , wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 428
Sind
mehrere
eine
Leistung
in
der
Weise
zu
fordern
berechtigt
,
dass
jeder
die
ganze
Leistung
fordern
kann
,
der
Schuldner
aber
die
Leistung
nur
einmal
zu
bewirken
verpflichtet
ist
(
Gesamtgläubiger
) ,
so
kann
der
Schuldner
nach
seinem
Belieben
an
jeden
der
Gläubiger
leisten
.
Dies
gilt
auch
dann
,
wenn
einer
der
Gläubiger
bereits
Klage
auf
die
Leistung
erhoben
hat
.