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Satz
BGB 426. 2 Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann , geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über . Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 426. 2
Soweit
ein
Gesamtschuldner
den
Gläubiger
befriedigt
und
von
den
übrigen
Schuldnern
Ausgleichung
verlangen
kann
,
geht
die
Forderung
des
Gläubigers
gegen
die
übrigen
Schuldner
auf
ihn
über
.
Der
Übergang
kann
nicht
zum
Nachteil
des
Gläubigers
geltend
gemacht
werden
.
Englisch
BGB 426. 2 To the extent that a joint and several debtor satisfies the obligee and may demand adjustment of advancements from the other obligors , the claim of the obligee against the other obligors passes to him . The passing of ownership may not be asserted to the disadvantage of the creditor .