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Satz
BGB 426. 1 Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet , soweit nicht ein anderes bestimmt ist . Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden , so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 426. 1
Die
Gesamtschuldner
sind
im
Verhältnis
zueinander
zu
gleichen
Anteilen
verpflichtet
,
soweit
nicht
ein
anderes
bestimmt
ist
.
Kann
von
einem
Gesamtschuldner
der
auf
ihn
entfallende
Beitrag
nicht
erlangt
werden
,
so
ist
der
Ausfall
von
den
übrigen
zur
Ausgleichung
verpflichteten
Schuldnern
zu
tragen
.
Englisch
BGB 426. 1 The joint and several debtors are obliged in equal proportions in relation to one another unless otherwise determined . If the contribution attributable to a joint and several debtor cannot be obtained from him , the shortfall is to be borne by the other obligors obliged to adjust advancements .