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Satz
BGB 425. 1 Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken , soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt , nur für und gegen den Gesamtschuldner , in dessen Person sie eintreten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 425. 1
Andere
als
die
in
den
§§ 422
bis
424
bezeichneten
Tatsachen
wirken
,
soweit
sich
nicht
aus
dem
Schuldverhältnis
ein
anderes
ergibt
,
nur
für
und
gegen
den
Gesamtschuldner
,
in
dessen
Person
sie
eintreten
.
Englisch
BGB 425. 1 Facts other than those cited in sections 422 to 424 are only effective , unless the obligation leads to a different conclusion , for and against the joint and several debtor personally affected by them .