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Satz
BGB 423 Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner , wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 423
Ein
zwischen
dem
Gläubiger
und
einem
Gesamtschuldner
vereinbarter
Erlass
wirkt
auch
für
die
übrigen
Schuldner
,
wenn
die
Vertragschließenden
das
ganze
Schuldverhältnis
aufheben
wollten
.