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Satz
BGB 421 Schulden mehrere eine Leistung in der Weise , dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet , der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist ( Gesamtschuldner ) , so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern . Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 421
Schulden
mehrere
eine
Leistung
in
der
Weise
,
dass
jeder
die
ganze
Leistung
zu
bewirken
verpflichtet
,
der
Gläubiger
aber
die
Leistung
nur
einmal
zu
fordern
berechtigt
ist
(
Gesamtschuldner
) ,
so
kann
der
Gläubiger
die
Leistung
nach
seinem
Belieben
von
jedem
der
Schuldner
ganz
oder
zu
einem
Teil
fordern
.
Bis
zur
Bewirkung
der
ganzen
Leistung
bleiben
sämtliche
Schuldner
verpflichtet
.