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Satz
BGB 418. 1 Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte . Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek , so tritt das Gleiche ein , wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet . Diese Vorschriften finden keine Anwendung , wenn der Bürge oder derjenige , welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört , in diese einwilligt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 418. 1
Infolge
der
Schuldübernahme
erlöschen
die
für
die
Forderung
bestellten
Bürgschaften
und
Pfandrechte
.
Besteht
für
die
Forderung
eine
Hypothek
oder
eine
Schiffshypothek
,
so
tritt
das
Gleiche
ein
,
wie
wenn
der
Gläubiger
auf
die
Hypothek
oder
die
Schiffshypothek
verzichtet
.
Diese
Vorschriften
finden
keine
Anwendung
,
wenn
der
Bürge
oder
derjenige
,
welchem
der
verhaftete
Gegenstand
zur
Zeit
der
Schuldübernahme
gehört
,
in
diese
einwilligt
.
Englisch
BGB 418. 1 As a result of the assumption of debt , the suretyships and security rights created for the claim are extinguished . If there is a mortgage or a ship mortgage for the claim the same thing occurs as if the obligee waives the mortgage or the ship mortgage . These provisions do not apply if the surety or the party that owns the mortgaged object at the time of the assumption of debt gives his consent .