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Satz
BGB 417. 2 Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 417. 2
Aus
dem
der
Schuldübernahme
zugrunde
liegenden
Rechtsverhältnis
zwischen
dem
Übernehmer
und
dem
bisherigen
Schuldner
kann
der
Übernehmer
dem
Gläubiger
gegenüber
Einwendungen
nicht
herleiten
.
Englisch
BGB 417. 2 The transferee may not derive objections relating to the obligee from the legal relationship between the transferee and the previous obligor on which the assumption of debt is based .