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Satz
BGB 417. 1 Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen , welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben . Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 417. 1
Der
Übernehmer
kann
dem
Gläubiger
die
Einwendungen
entgegensetzen
,
welche
sich
aus
dem
Rechtsverhältnis
zwischen
dem
Gläubiger
und
dem
bisherigen
Schuldner
ergeben
.
Eine
dem
bisherigen
Schuldner
zustehende
Forderung
kann
er
nicht
aufrechnen
.
Englisch
BGB 417. 1 The transferee may raise against the obligee the objections that arise from the legal relationship between the obligee and the previous obligor . He may not set off a claim to which the previous obligor is entitled .