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Satz
BGB 416. 3 Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen . Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht , hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 416. 3
Der
Veräußerer
hat
auf
Verlangen
des
Erwerbers
dem
Gläubiger
die
Schuldübernahme
mitzuteilen
.
Sobald
die
Erteilung
oder
Verweigerung
der
Genehmigung
feststeht
,
hat
der
Veräußerer
den
Erwerber
zu
benachrichtigen
.
Englisch
BGB 416. 3 The alienor must , on the demand of the acquirer , notify the obligee of the assumption of debt . As soon as the grant or refusal of the ratification is definite , the alienor must inform the acquirer .