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DeutschBGB 416. 3 Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen . Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht , hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen .
EnglischBGB 416. 3 The alienor must , on the demand of the acquirer , notify the obligee of the assumption of debt . As soon as the grant or refusal of the ratification is definite , the alienor must inform the acquirer .