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Satz
BGB 416. 1 Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen , wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt . Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen , so gilt die Genehmigung als erteilt , wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat ; die Vorschrift des § 415 Abs . 2 Satz 2 findet keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 416. 1
Übernimmt
der
Erwerber
eines
Grundstücks
durch
Vertrag
mit
dem
Veräußerer
eine
Schuld
des
Veräußerers
,
für
die
eine
Hypothek
an
dem
Grundstück
besteht
,
so
kann
der
Gläubiger
die
Schuldübernahme
nur
genehmigen
,
wenn
der
Veräußerer
sie
ihm
mitteilt
.
Sind
seit
dem
Empfang
der
Mitteilung
sechs
Monate
verstrichen
,
so
gilt
die
Genehmigung
als
erteilt
,
wenn
nicht
der
Gläubiger
sie
dem
Veräußerer
gegenüber
vorher
verweigert
hat
;
die
Vorschrift
des
§ 415
Abs
. 2
Satz
2
findet
keine
Anwendung
.
Englisch
BGB 416. 1 If the acquirer of a plot of land assumes a debt of the alienor for which there is a mortgage on the land , by contract with the latter , the obligee may only ratify the assumption of the debt if the alienor notifies him of it . If six months have passed since receipt of the notice , the ratification is deemed to have been granted unless the obligee has previously refused it to the alienor ; the provision of section 415 ( 2 ) sentence 2 does not apply .