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DeutschBGB 416. 1 Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen , wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt . Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen , so gilt die Genehmigung als erteilt , wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat ; die Vorschrift des § 415 Abs . 2 Satz 2 findet keine Anwendung .
EnglischBGB 416. 1 If the acquirer of a plot of land assumes a debt of the alienor for which there is a mortgage on the land , by contract with the latter , the obligee may only ratify the assumption of the debt if the alienor notifies him of it . If six months have passed since receipt of the notice , the ratification is deemed to have been granted unless the obligee has previously refused it to the alienor ; the provision of section 415 ( 2 ) sentence 2 does not apply .