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Satz
BGB 415. 3 Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat , ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet , den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen . Das Gleiche gilt , wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 415. 3
Solange
nicht
der
Gläubiger
die
Genehmigung
erteilt
hat
,
ist
im
Zweifel
der
Übernehmer
dem
Schuldner
gegenüber
verpflichtet
,
den
Gläubiger
rechtzeitig
zu
befriedigen
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
der
Gläubiger
die
Genehmigung
verweigert
.
Englisch
BGB 415. 3 As long as the obligee has not granted ratification , then in case of doubt the transferee is obliged to the obligor to satisfy the obligee in good time . The same applies if the obligee refuses ratification .