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Satz
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DeutschBGB 415. 3 Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat , ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet , den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen . Das Gleiche gilt , wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert .
EnglischBGB 415. 3 As long as the obligee has not granted ratification , then in case of doubt the transferee is obliged to the obligor to satisfy the obligee in good time . The same applies if the obligee refuses ratification .