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Satz
BGB 415. 1 Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart , so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab . Die Genehmigung kann erst erfolgen , wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat . Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 415. 1
Wird
die
Schuldübernahme
von
dem
Dritten
mit
dem
Schuldner
vereinbart
,
so
hängt
ihre
Wirksamkeit
von
der
Genehmigung
des
Gläubigers
ab
.
Die
Genehmigung
kann
erst
erfolgen
,
wenn
der
Schuldner
oder
der
Dritte
dem
Gläubiger
die
Schuldübernahme
mitgeteilt
hat
.
Bis
zur
Genehmigung
können
die
Parteien
den
Vertrag
ändern
oder
aufheben
.
Englisch
BGB 415. 1 If the assumption of the debt is agreed between the third party and the obligor , its effectiveness is subject to ratification by the obligee . Ratification may only occur when the obligor or the third party has informed the obligee of the assumption of the debt . Until ratification , the parties may alter or cancel the contract .