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Satz
BGB 414 Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden , dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 414
Eine
Schuld
kann
von
einem
Dritten
durch
Vertrag
mit
dem
Gläubiger
in
der
Weise
übernommen
werden
,
dass
der
Dritte
an
die
Stelle
des
bisherigen
Schuldners
tritt
.