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Satz
BGB 411 Tritt eine Militärperson , ein Beamter , ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens , des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab , so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten , öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen . Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 411
Tritt
eine
Militärperson
,
ein
Beamter
,
ein
Geistlicher
oder
ein
Lehrer
an
einer
öffentlichen
Unterrichtsanstalt
den
übertragbaren
Teil
des
Diensteinkommens
,
des
Wartegelds
oder
des
Ruhegehalts
ab
,
so
ist
die
auszahlende
Kasse
durch
Aushändigung
einer
von
dem
bisherigen
Gläubiger
ausgestellten
,
öffentlich
oder
amtlich
beglaubigten
Urkunde
von
der
Abtretung
zu
benachrichtigen
.
Bis
zur
Benachrichtigung
gilt
die
Abtretung
als
der
Kasse
nicht
bekannt
.