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Satz
BGB 409. 1 Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an , dass er die Forderung abgetreten habe , so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen , auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist . Der Anzeige steht es gleich , wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 409. 1
Zeigt
der
Gläubiger
dem
Schuldner
an
,
dass
er
die
Forderung
abgetreten
habe
,
so
muss
er
dem
Schuldner
gegenüber
die
angezeigte
Abtretung
gegen
sich
gelten
lassen
,
auch
wenn
sie
nicht
erfolgt
oder
nicht
wirksam
ist
.
Der
Anzeige
steht
es
gleich
,
wenn
der
Gläubiger
eine
Urkunde
über
die
Abtretung
dem
in
der
Urkunde
bezeichneten
neuen
Gläubiger
ausgestellt
hat
und
dieser
sie
dem
Schuldner
vorlegt
.
Englisch
BGB 409. 1 If the obligee notifies the obligor that he has assigned the claim , he must allow the notified assignment to be asserted against him in relation to the obligor , even if it does not occur or is not effective . It is equivalent to notice if the obligee has issued a document relating to the assignment to the new obligee named in the document and the latter presents it to the obligor .