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Satz
BGB 408. 2 Das Gleiche gilt , wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt , dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 408. 2
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
die
bereits
abgetretene
Forderung
durch
gerichtlichen
Beschluss
einem
Dritten
überwiesen
wird
oder
wenn
der
bisherige
Gläubiger
dem
Dritten
gegenüber
anerkennt
,
dass
die
bereits
abgetretene
Forderung
kraft
Gesetzes
auf
den
Dritten
übergegangen
sei
.
Englisch
BGB 408. 2 The same applies if the claim already assigned is transferred to a third party by court decision or if the previous obligee acknowledges to the third party that the claim already assigned has passed to the third party by operation of law .