kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 406 Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen , es sei denn , dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 406
Der
Schuldner
kann
eine
ihm
gegen
den
bisherigen
Gläubiger
zustehende
Forderung
auch
dem
neuen
Gläubiger
gegenüber
aufrechnen
,
es
sei
denn
,
dass
er
bei
dem
Erwerb
der
Forderung
von
der
Abtretung
Kenntnis
hatte
oder
dass
die
Forderung
erst
nach
der
Erlangung
der
Kenntnis
und
später
als
die
abgetretene
Forderung
fällig
geworden
ist
.