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Satz
BGB 405 Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt , so kann er sich , wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird , dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen , dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei , es sei denn , dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 405
Hat
der
Schuldner
eine
Urkunde
über
die
Schuld
ausgestellt
,
so
kann
er
sich
,
wenn
die
Forderung
unter
Vorlegung
der
Urkunde
abgetreten
wird
,
dem
neuen
Gläubiger
gegenüber
nicht
darauf
berufen
,
dass
die
Eingehung
oder
Anerkennung
des
Schuldverhältnisses
nur
zum
Schein
erfolgt
oder
dass
die
Abtretung
durch
Vereinbarung
mit
dem
ursprünglichen
Gläubiger
ausgeschlossen
sei
,
es
sei
denn
,
dass
der
neue
Gläubiger
bei
der
Abtretung
den
Sachverhalt
kannte
oder
kennen
musste
.