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Satz
BGB 403 Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen . Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 403
Der
bisherige
Gläubiger
hat
dem
neuen
Gläubiger
auf
Verlangen
eine
öffentlich
beglaubigte
Urkunde
über
die
Abtretung
auszustellen
.
Die
Kosten
hat
der
neue
Gläubiger
zu
tragen
und
vorzuschießen
.