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Satz
BGB 395 Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig , wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat , aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 395
Gegen
eine
Forderung
des
Bundes
oder
eines
Landes
sowie
gegen
eine
Forderung
einer
Gemeinde
oder
eines
anderen
Kommunalverbands
ist
die
Aufrechnung
nur
zulässig
,
wenn
die
Leistung
an
dieselbe
Kasse
zu
erfolgen
hat
,
aus
der
die
Forderung
des
Aufrechnenden
zu
berichtigen
ist
.