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Satz
BGB 394 Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist , findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt . Gegen die aus Kranken - , Hilfs - oder Sterbekassen , insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine , zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 394
Soweit
eine
Forderung
der
Pfändung
nicht
unterworfen
ist
,
findet
die
Aufrechnung
gegen
die
Forderung
nicht
statt
.
Gegen
die
aus
Kranken
- ,
Hilfs
-
oder
Sterbekassen
,
insbesondere
aus
Knappschaftskassen
und
Kassen
der
Knappschaftsvereine
,
zu
beziehenden
Hebungen
können
jedoch
geschuldete
Beiträge
aufgerechnet
werden
.