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Satz
BGB 392 Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen , wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 392
Durch
die
Beschlagnahme
einer
Forderung
wird
die
Aufrechnung
einer
dem
Schuldner
gegen
den
Gläubiger
zustehenden
Forderung
nur
dann
ausgeschlossen
,
wenn
der
Schuldner
seine
Forderung
nach
der
Beschlagnahme
erworben
hat
oder
wenn
seine
Forderung
erst
nach
der
Beschlagnahme
und
später
als
die
in
Beschlag
genommene
Forderung
fällig
geworden
ist
.