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Satz
BGB 386 Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last , sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 386
Die
Kosten
der
Versteigerung
oder
des
nach
§ 385
erfolgten
Verkaufs
fallen
dem
Gläubiger
zur
Last
,
sofern
nicht
der
Schuldner
den
hinterlegten
Erlös
zurücknimmt
.